Rechtssicheres, naturverträgliches Mountainbiken im Heidenberg?

Kammerstein (dn) Treffen sich ein Jäger und ein Mountainbiker. Beide – optimistisch. Was sich nach der Modifikation eines Witzes anhört, ist der Ausschnitt aus dem durch CSU-Landtagsabgeordneten Volker Bauer initiierten „fairständnis – Mountainbike-Dialog“. Mitten im Heidenberg trafen sich Ende Juli Vertreter der Oberen Naturschutzbehörde, des Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten, der Bayerischen Staatsforsten und der lokalen Jägerschaft zum konstruktiven Dialog mit im Deutschen Alpenverein, dem Bayerischen Radsportverband und der IG Heidenberg organisierten Mountainbike-Fahrern. Ziel des von den Bürgermeistern Wolfram Göll (1. Bgm. Kammerstein) und Irene Schinkel (3. Bgm. Büchenbach) verfolgten konstruktiven Gesprächs: Nach Lösungen für naturverträgliches und rechtssicheres Mountainbiken am Heidenberg zu suchen.

„Der Status Quo ist, dass alle durch Befahrung entstandenen oder auf Wanderwege gelegten Strecken naturschutzrechtlich illegal sind. Das kann für den darauf Fahrenden Probleme mit sich bringen, aber auch für Grundeigentümer, wenn etwa an einer Sprungstelle des Weges Mountainbiker und Wanderer kollidieren“, führte Frau Dr. Gabriele Kluxen von der Oberen Naturschutzbehörde aus. Im Bereich des Heidenbergs würde dies bedeuten, Revierleiter Hubert Riedel könnte nach bestehender Rechtslage und Auskunft aus dem Landwirtschaftsministerium von den Versicherungen der Beteiligten haftbar gemacht werden, wenn er auf 350 Hektar BaySF-Fläche bestehende potentielle Gefahrenstellen duldet. „Alles andere als eine tolle Situation“, so der Forstwirt. Bayernweit agiert die BaySF daher pragmatisch und versucht die in Coronazeiten angestiegene Nutzung des Waldes zu Freizeitzwecken in Zusammenarbeit mit Vereinen und Kommunen in verträgliche Bahnen zu lenken.

Auch wenn Bertram Knörr (DAV/IG Heidenberg), Ludwig Berger (DAV), Landesmountainbike-Trainer Jörg Domanowski (BRV) und Ralph Ostermeier (IG Heidenberg) die dargelegte Rechtslage anzweifeln, zeigen sie sich offen für eine Verständigung im Sinne naturverträglicher Sportausübung. „Die Jugend hat Dampf. Keine Angebote zu machen, macht die Nutzungskonflikte im Wald definitiv nicht kleiner“, so Ostermeier unter allgemeinem Kopfnicken. Für die Jagd am Heidenberg wiesen Hubert Hefele und Volker Bauer darauf hin, dass aus gutem Grund Wildruhezonen bestünden und Jagderfolg erschwert werde, wenn in der Dämmerung Radsportler mit LED-Lampen durch den Pirschbezirk rasen. „Wir sitzen ja auch im Wald um Schwarzwildschäden in der angrenzenden Flur zu vermeiden und durch einen angemessenen Rehwildbestand Tierwohl und den notwendigen Waldumbau zu gewährleisten. Das sind große Allgemeininteressen“, so Bauer. Generell wolle Bauer die Radsportler nicht aus dem Wald haben: „Aber wir müssen uns darüber unterhalten wann und an wie vielen beziehungsweise welchen Stellen.“ Dem pflichtete Jürgen Stemmer, Bereichsleiter Forsten am AELF Roth-Weißenburg bei. Schon zur Trennung von Mountainbikern und Wanderern sei die Ausweisung und Beschilderung einer geeigneten Strecke durch die Untere Naturschutzbehörde notwendig und waldrechtlich eine Rodung zu beantragen. „Das heißt nicht, dass dort Bäume gefällt werden müssen. Aber wir reden dann von einer schlauchförmigen rund fünf Meter breiten Sportstätte entlang des Streckenverlaufs, für die eine Nutzungsänderung zu beantragen ist.“

Auf Anregung des Forstbetriebsleiters Harald Schiller verständigten sich die Teilnehmer darauf, dass bestehende Strecken parallel durch die BaySF und die in der IG Heidenberg organisierten Sportler bewertet werden. Die BaySF werde Gebiete und Strecken benennen, die aus natur- und artenschutzgründen nicht befahren werden sollen, die Mountainbiker die von ihnen favorisierten Strecken. Im September will man sich treffen und die Vorstellungen abgleichen. „Dann wäre es schön, wenn auch Vertreter der Unteren Naturschutzbehörde die Zeit fänden, Strecken mit uns abzuschreiten“, appelliert Bauer als Vorsitzender des anerkannten Naturschutzverband BJV in Mittelfranken in Richtung Landratsamt.

„Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes;
Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ vom 27. November 2020 im Hinblick auf Mountainbiken

1.3.3 der von vielen Radsportlern kritisierten Verordnung stellt unter Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG unter Verweis auf Verwaltungsgerichtsurteil vom 3. Juli 2015 klar, dass das Betretungsrecht nicht für das sportliche Radfahren/Mountainbiken gilt, sondern lediglich für das Radfahren zu Erholungszwecken.

Ebenfalls in 1.3.3 geregelt ist – ungeachtet obiger Einschränkung – dass Radfahrer pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen haben (vgl. Art. 141 Abs. 3 S. 2 BV), so dass eine Befahrung nur auf geeigneten Wegen erfolgen darf.  

Eine Schranke des Betretungsrecht bilden außerdem die Interessen anderer Erholungssuchender (1.3.3) So haben gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 2 BayNatSchG Fußgänger auf Wanderwegen Vorrang vor Mountainbikern. Regelmäßig sind eingezeichnete Wanderwege, auf die Strecken gelegt werden, durch fehlende Ausweichmöglichkeiten damit nach objektiven Kriterien (vgl. 1.3.3.2) keine für Mountainbiker geeignete Wege und eine Befahrung daher unzulässig.

Auch die Interessen der Allgemeinheit (vgl. Gefährdung des Waldumbaus, Bodenerosion) oder anderer Rechteinhaber (z.B. Grundeigentümer, Jagdberechtigte) beschranken das Betretungsrecht (2.2). Die Benutzung geeigneter Wege kann daher zu bestimmten Tages- oder Jahreszeiten aus Gründen der Gemeinverträglichkeit beschränkt werden.

Ungeachtet der Frage „Erholung vs. Sport“ und aufgezeigter Schranken ist ein Querfeldeinfahren jenseits von Fahrwegen und Strecken, die durch die Untere Naturschutzbehörde in Rücksprache mit den Grundeigentümern (1.3.3.3) und entsprechenden Nutzungsvereinbarungen zur Befahrung freigegeben und beschildert wurden (vgl. Haftungsfragen (1.6) bei geduldeten, sich nicht aus der allgemeinen Gefahr des Waldes ergebenden Gefahren) grundsätzlich nicht vom Betretungsrecht gedeckt.

Eine Ausweisung dieser geprüft-geeigneten Strecken („naturverträgliche Naturerlebnisrouten“), für die Nutzungsvereinbarungen bestehen, durch einen Trägerverein oder Kommunen können im Rahmen eines naturtouristischen Gesamtkonzepts durch den Freistaat Bayern gefördert werden (s. 1.4). Zuwendungsempfänger sind Kommunen.