Informationen Corona (Covid-19)

Auf dieser Seite möchte ich Ihnen die bekannten Informationen zur Unterstützung von Beschäftigten, Selbstständigen/Unternehmen und Unternehmen im Bereich der Sozialgesetzbücher angesichts der Covid-19-Pandemie in Bayern darstellen. Eine medizinisch-virologische Beurteilung erfolgt hier nicht, ebenso wenig eine Stellungnahme zur Frage der Ausgangsbeschränkungen/Geschäftsschließungen im Zuge der Allgemeinverfügung durch MP Dr. Markus Söder. Mit freundlichen Grüßen Ihr Landtagsabgeordneter für den Kreis Roth, Volker Bauer, MdL

UPDATE: Maßnahmen, die Gastronomen bei Wiedereröffnung zu beachten haben, finden sich unter https://www.volkerbauer.info/wp-content/uploads/2020/05/2020-05-13_HygienekonzeptGastronomie.pdf

1. Unterstützungsmöglichkeiten für Beschäftigte

Stand: 3. April 2020

Wegen der Maßnahmen, die zur Eindämmung des Corona-Virus ergriffen wurden, erleiden nicht nur Unternehmen und Betriebe Einbußen (für Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen und Betriebe vgl. https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/).

Auch Beschäftigte müssen zum Teil erhebliche Einkommensausfälle hinnehmen. Die Beschäftigten und ihre Familien müssen aber gleichwohl ihre Fixkosten – Miete, Strom, Lebensmittel – weiterbezahlen.

Die öffentliche Hand stellt etliche Leistungen zur Verfügung, um den Menschen in dieser schwierigen Situation zu helfen. Leistungen können zum Teil auch kombiniert werden.

Einige dieser Leistungen wurden mit dem auf Vorschlag der CDU/CSU- und SPD- Bundestagsfraktionen beschlossenen Sozialschutz-Paket“ sowie einer Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes für die Zeit der akuten Corona-Krise ausgeweitet, Zugangshürden wurden gesenkt.

In der Corona-Krise wurden auch weitere Maßnahmen getroffen, um Zuverdienste zu erleichtern, etwa beim Kurzarbeitergeld, durch Sonderregelungen bei Minijobs oder beim Hinzuverdienst zu Rente.

Der folgende Überblick ist eine Basisinformation über bestehende Unterstützungsleistungen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Leistungsansprüche müssen im Einzelfall und anhand der konkreten Situation geprüft werden!

A. Kurzarbeitergeld (SGB III)

Kommt es in Betrieben etwa wegen der Corona-Krise zu einem erheblichen Arbeitsausfall, kann die Kurzarbeit eine Lösung sein. Kurzarbeit ist dann möglich, wenn eine entsprechende Anordnung durch den Arbeitgeber in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Individualarbeitsvertrag vorgesehen ist. Die Anordnungsmöglichkeit kann jederzeit von Beschäftigten und Arbeitgeber vereinbart werden.

Ist Kurzarbeit angeordnet, können die Beschäftigten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben – unabhängig von der Betriebsgröße. Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.

Das Kurzarbeitergeld gleicht zu einem gewissen Teil die Lohneinbußen der Beschäftigten aus: Die Kurzarbeiter erhalten vom Staat grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes erhält man unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf .

Das Kurzarbeitergeld beantragt der Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten.

→ Corona-Sonderregelung: Rückwirkend ab 1. März 2020 erleichtern wir den Zugang zum Kurzarbeitergeld und verbessern die staatliche Unterstützung:

• 10 % der Beschäftigten eines Betriebes sind von Arbeitsausfall betroffen (sonst mindestens 1/3 der Beschäftigten).

• Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, müssen nicht vorrangig negative Arbeitszeitkonten aufgebaut werden.

• Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.

→ Stichwort: Aufnahme eines Nebenjobs kann attraktiv sein! [Anm. Nagl: vgl. Bedarfe z.B. in der Landwirtschaft]

• Geltende Regelung: Verdienste aus einer Nebenbeschäftigung sind anrechnungsfrei, wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde. Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

→ Corona-Sonderregelung für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020:

Entgelt aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung wird nicht vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn diese Beschäftigung vorübergehend in systemrelevanten Bereichen aufgenommen wird.

Systemrelevante Bereiche sind z. B. die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr, Kommunikationsdienstleister, Gesundheitswesen mit Krankenhäusern, Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln.

Grenze: Die Anrechnungsfreiheit besteht, soweit insgesamt kein Gesamteinkommen erzielt wird, das das Einkommen des Hauptberufs vor der Kurzarbeit übersteigt. Alles was darüber hinausgeht, wird angerechnet.

Anrechnungsfreiheit, wenn

Restentgelt im Hauptberuf + Kurzarbeitergeld + Geld aus neuer Beschäftigung im systemrelevanten Bereich normales Entgelt im Hauptberuf

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie auch hier: https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php  

B. Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung

→ Corona-Sonderregelung:

• Es gibt im Bundesinfektionsschutzgesetz jetzt einen Entschädigungsanspruch für den Fall, dass Sorgeberechtigte von Kindern einen Verdienstausfall erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung vorübergehend geschlossen sind oder deren betreten vorübergehend verboten ist.

Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind.

• Der Anspruch ist nachrangig: Vorrangig müssen anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit genutzt werden, wie z.B. die Notbetreuung in Kita oder Schule, die Beaufsichtigung durch anderen Elternteil/Verwandte etc. und z.B. auch der Abbau von Zeitguthaben oder ortsflexibles Arbeiten (z.B. Homeoffice), um die Kinderbetreuung selbst sicherzustellen.

• Die Entschädigung beträgt 67 % des Verdienstausfalls, maximal aber 2.016 Euro pro Monat. Sie wird maximal für sechs Wochen gezahlt.

• Die Beschäftigten erhalten das Geld vom Arbeitgeber, der gewissermaßen als Auszahlstelle für den Staat fungiert (Arbeitgeber können sich zur Erstattung an die zuständige Behörde wenden. In Bayern sind das – Stand jetzt – die Regierungen von Oberbayern, Niederbayern, Schwaben, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken bzw. der Oberpfalz, je nachdem wo der Betrieb liegt.

• Der Anspruch besteht nur außerhalb von Schulferien.

• Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist.

C. Arbeitslosengeld (SGB III)

Das Arbeitslosengeld sichert Beschäftigte ab, die ihre Beschäftigung verlieren. Es kann das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen.

Voraussetzungen im Regelfall:

• Der/Die Antragsteller/in war in den 30 Monaten vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt (z. B: nicht allein als Minijobber). Dabei können mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden.

• Der/Die Antragsteller/in hat sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort arbeitslos gemeldet.

• Der/Die Antragsteller/in kann eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben (mindestens 15 Stunden pro Woche).

Der Antrag kann bei der Agentur für Arbeit vor Ort gestellt werden.

Die zuständige Agentur für Arbeit kann man unter folgendem Link ermitteln:

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen?in=arbeitsagenturen

Informationen können auch telefonisch unter der Hotline 0800 4 555500 erfragt werden.

Höhe des Arbeitslosengeldes:

• Grundlage der Berechnung ist das Brutto-Arbeitsentgelt (Gehalt) der vergangenen 12 Monate abzüglich der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und eines Pauschalbetrags für die Sozialversicherung in Höhe von 20 % → Netto-Entgelt

60 % dieses Netto-Entgelts sind der Betrag, den Sie als Arbeitslosengeld erhalten. Er erhöht sich auf 67 %, wenn ein Kind oder mehrere Kinder im Haushalt leben.

Die Bezugsdauer hängt ab vom Lebensalter und den Beschäftigungszeiten:

• Die versicherungspflichtigen Zeiten müssen in der Regel innerhalb der vergangenen 5 Jahre liegen. Dabei können mehrere versicherungspflichtige Zeiten zusammengerechnet werden.

• Bezugsdauer für Arbeitslose bis 50 Jahre: Höchstens 12 Monate (bei 24 Monaten oder längerer Beschäftigungszeit). Bei Erfüllen des Mindestzeitraum von 12 Monaten sind es bis zu 6 Monate Arbeitslosengeld.

• Bezugsdauer für Arbeitslose ab 50 Jahre: Ab dem 50. Lebensjahr steigt die Bezugsdauer in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Diese höchste Bezugsdauer gilt für Arbeitslose, die 58 Jahre oder älter sind. Voraussetzung: 48 Monate oder längere versicherungspflichtige Beschäftigung.

→ Stichwort: Aufnahme eines Nebenjobs

• Die Aufnahme eines Nebenjobs muss vorher der Agentur für Arbeit gemeldet werden.

• Der Nebenjob darf nur weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen.

• Für Einkünfte aus Nebenjobs gibt es einen Freibetrag von 165 Euro/Monat. Liegt der Nebenverdienst über dieser Grenze, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt.

Die Kürzung erfolgt bei Neuaufnahme eines Nebenjobs und in den Fällen, in denen der Nebenjob nicht bereits in den letzten 18 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht bereits mindestens 12 Monate ausgeübt worden ist. Ausgaben, die für die Ausübung der Nebenbeschäftigung anfallen, können berücksichtigt werden.

D. Schutz für Mieterinnen und Mieter und bei Verbraucherdarlehen

Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird.

Corona-Sonderregelung:

Heute hat der Bundesrat entschieden, dass Mietern wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden dürfen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung ist.

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden.

Auch Belastungen aus Verbraucherdarlehensverträgen bis zum 30. Juni 2020 kann durch Stundung Rechnung getragen werden.

E. Wohngeld

Wenn das Einkommen einer Familie in der Corona-Krise sinkt, kommt eine staatliche Unterstützung bei den Kosten des Wohnens – Miete oder Eigenheimfinanzierung und Nebenkosten außer Strom – in Betracht.

→ Wohngeld kann gleichzeitig neben Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld bezogen werden!

Das Wohngeld kann beim zuständigen Landratsamt oder der Verwaltung einer kreisfreien Stadt beantragt werden.

Zum 01.01.2020 wurde das Wohngeld erhöht und der Zugang erleichtert.

Der Bezug von Wohngeld hängt wesentlich vom Familieneinkommen der Anzahl der Haushaltsmitglieder und dem Wohnort ab.

Beim Familieneinkommen werden alle Einkünfte aller Familienmitglieder zusammengerechnet. Wie bei der Steuer können Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden außerdem jeweils 10 % abgezogen, wenn folgende Steuern und Pflichtbeiträge zu leisten sind:

• Steuern vom Einkommen

• Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

• Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Werden alle drei aufgeführten Zahlungen geleistet, so beträgt der Abzugsbetrag 30 %.

Je nach Wohnort variiert das mögliche Wohngeld. Jeder Landkreis bzw. jede Stadt ist einer sog. Mietenstufe zugeordnet (z. B. München = VII; Kulmbach I).

Eine Übersicht, welcher Mietstufe Ihre Gemeinde zuzuordnen ist, finden Sie unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/bauen/wohnen/mietstufen-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Nähere Informationen findet man in der Broschüre unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/bauen/wohnen/wohngeld-2020-ratschlaege-und-hinweise.pdf?__blob=publicationFile&v=2 .

F. Kinderzuschlag

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten.

Zum 01.01.2020 wurde der Zugang zum Kinderzuschlag erleichtert und die Leistungen verbessert.

Der Antrag auf Kinderzuschlag kann bei der Familienkasse gestellt werden. Die zuständige Familienkasse finden Sie über

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen .

Den Antrag auf Kinderzuschlag kann man online stellen unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start .

Ob eine Familie Kinderzuschlag erhält, ist von der Anzahl und dem Alter der Kinder, dem Familieneinkommen, dem Vermögen und den Wohnkosten abhängig.

Voraussetzungen für Kinderzuschlag:

• Das Kind lebt im Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

• Kindergeld wird gezahlt (oder eine vergleichbare Leistung).

• Das monatliche Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).

• Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden (sonst Verweis auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende).

Höhe und Auszahlung des Kinderzuschlags:

• Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet.

• Er beträgt höchstens 185 Euro pro Kind und Monat.

• Kindergeld und Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt.

→ Corona-Sonderregelung für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2020

Der Kinderzuschlag wird befristet so gestaltet, dass er für Familien, die die Leistung beantragen, die aktuelle krisenbedingte Lebenslage besser erfasst:

• Beim Familieneinkommen wird nicht auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung geschaut, sondern an das aktuelle Einkommen der Eltern im letzten Monat vor Antragstellung angeknüpft. Bei kurzfristig verringertem Einkommen kann also schneller Kinderzuschlag bezogen werden.

• Zudem bleibt Vermögen (befristet) unberücksichtigt, um die Leistung schneller und unbürokratischer zugänglich zu machen und die aktuelle Notsituation abzufangen. Man muss also nicht erst sein Vermögen einsetzen [Anderes gilt, wenn erhebliches Vermögen vorhanden ist.]

• Außerdem soll eine einmalige automatische Verlängerung der Bewilligung erfolgen für diejenigen, die bereits den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag beziehen. Diese Zahlungen laufen dann unterbrechungsfrei weiter.

• Wer bisher einen geminderten Kinderzuschlag bezieht, kann im April und Mai einen Überprüfungsantrag stellen. Es wird mit Blick auf ein nun eventuell geringeres Einkommen im Vormonat geprüft, ob eine höhere Kinderzuschlagszahlung in Betracht kommt.

Eine erste Orientierungshilfe bietet der Kinderzuschlagrechner unter https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse .

G. Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Wenn das Einkommen plötzlich nicht reicht und auch durch Wohngeld und Kinderzuschlag nicht bedarfsdeckend gestaltet werden kann, kann auch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zurückgegriffen werden (entweder als aufstockende Leistung oder sogar als Vollleistung). Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber auch Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Sie erhalten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Arbeitslosengeld II.

Für die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (insbesondere Familienangehörige im selben Haushalt) stehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Sozialgeld zur Verfügung.

Arbeitslosengeld II bekommen nur hilfebedürftige Personen. Daher müssen vorrangig Einkommen und Vermögen eingesetzt werden. Beim Einkommen können Werbungskosten und Freibeträge in Abzug gebracht werden.

Beim Vermögen gibt es auch Freibeträge (z. B. Grundfreibetrag von 150 Euro pro Lebensjahr, Vorsorgefreibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr) und unberücksichtigt bleibendes Vermögen (z. B. eine selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück).

Die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts variiert je nach der Höhe des Einkommens, der Zahl und dem Alter der Haushaltsmitglieder.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassen folgende Leistungen (vereinfacht):

• Den Regelbedarf für Kleidung, Ernährung, Strom etc. abhängig von Alter und Haushaltsgemeinschaft (Beispiel: Regelbedarf für Ehepaar mit einem Kind im Alter von 6-13 Jahren: 1.086 Euro/Monat).

Angemessene Kosten für Miete oder Eigenheimfinanzierung (nur Zinszahlungen, nicht Tilgungsraten), Heizung und Betriebskosten, die Angemessenheit hängt auch von den üblichen Wohnkosten am Wohnort ab.

• Besondere Bedarfe z. B. für Schwangere oder Alleinerziehende

→ Corona-Sonderregelung für Leistungen, von 1. März – 30. Juni 2020 beginnen:

• Befristet wird Vermögen grundsätzlich nicht berücksichtigt (außer bei hohen Vermögen).

• Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden befristet ohne Prüfung der Angemessenheit übernommen.

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

• Solange die Sonderregelung gilt, ist es nicht erforderlich, einen Weiterbewilligungsantrag zu stellen.

Ansprechpartner ist das zuständige Jobcenter. Das zuständige Jobcenter finden Sie unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/dienststellen .

H. Bayerisches Familiengeld

Der Freistaat Bayern unterstützt seit 2018 Eltern mit kleineren Kindern mit dem Bayerischen Familiengeld. Das gibt es nur in Bayern!  Eltern bekommen für jedes Kind im zweiten und dritten Lebensjahr (vom 13. bis zum 36. Lebensmonat) 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind sogar 300 Euro pro Monat. Bei voller Bezugsdauer sind das bis zu 6.000 bzw. 7.200 Euro pro Kind! Es ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen, vom Besuch einer Kindertagesstätte oder der Erwerbstätigkeit.

Ansprechpartner ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), erreichbar unter der Servicetelefonnummer 0931/32090929 oder im Internet unter https://www.zbfs.bayern.de/familie/familiengeld/index.php .

I. Bayerisches Krippengeld

Mit dem Bayerischen Krippengeld werden Eltern mit monatlich bis zu 100 Euro pro Kind bei den Elternbeiträgen für die Kinderbetreuung entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere das Einhalten der individuellen Einkommensgrenze) erfüllen.

Grundsätzlich gilt von Montag, den 16. März 2020, bis Sonntag, den 19. April 2020, ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege. Das Bayerische Krippengeld wird weiter in der regelmäßigen Höhe gewährt, es sei denn die Elternbeiträge entfallen für einen oder mehrere Monate vollständig!

Ansprechpartner ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), erreichbar unter der Servicetelefonnummer 0931/32090929 oder im Internet unter https://www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld/index.php .

J. Corona-Sonderregelung für Minijobs

Normalerweise gilt: Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der Jahresverdienst eines Minijobbers 5.400 Euro (12 x 450 Euro) übersteigt, wenn der höhere Verdienst grundsätzlich nur in bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres erzielt wird.

Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten in ihrem 450-Euro-Job aktuell mehr z.B. im Reinigungsdienst oder bei Fahrdiensten. Dieses Engagement soll sich für sie auszahlen. Daher gilt jetzt folgende Corona-Sonderregelung:

• Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 kann die monatliche Verdienstgrenze bis zu 5mal überschritten werden, und trotzdem bleibt der sozialversicherungsrechtliche Status als Minijob erhalten.

• Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Es gibt keine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten.

Beispiel zur Veranschaulichung:

Eine Raumpflegerin arbeitet seit dem 01.01.2019 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Euro. Im März 2020 bittet der Arbeitgeber sie, vom 01.04. bis zum 31.05.2020 mehr zu arbeiten, da aufgrund der Corona-Pandemie ein erhöhter Reinigungsbedarf besteht. Dadurch erhöht sich der Verdienst in den Monaten April und Mai 2020 auf monatlich 2.000 Euro. Die Raumpflegerin hatte bereits im Juni, September und Dezember 2019 Krankheitsvertretungen für Vollzeitkräfte übernommen und dadurch in diesen Monaten die monatliche Verdienstgrenze von 450-Euro überschritten.

Ergebnis

Die Beschäftigung der Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.05.2020 ein 450-Euro-Minijob. Innerhalb des maßgebenden 12-Monats-Zeitraums wurde maximal in 5 Kalendermonaten die Verdienstgrenze nicht vorhersehbar überschritten. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher. Somit verläuft die Frist für den Monat Mai 2020 vom 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020. Innerhalb dieses Zeitraums hat die Reinigungskraft in 5 Kalendermonaten unvorhersehbar mehr verdient (Juni, September und Dezember 2019 sowie April und Mai 2020). Damit liegt ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze vor und es handelt sich weiter um einen Minijob.

K. Hinzuverdienstmöglichkeiten zur Rente

In vielen Bereichen wird wegen der Corona-Krise zurzeit besonders viel Personal benötigt. Viele Rentnerinnen und Rentner, speziell im Gesundheits- und Pflegebereich, aber auch in der Lebensmittelbranche wollen helfen und bei Personalengpässen unterstützen. Wenn sie einspringen, sollen sie von einem höheren Verdienst auch etwas haben.

Normalerweise: Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zu 6.300 Euro dazuverdienen.

→ Corona-Sonderregelung:

Rückwirkend ab 1. Januar 2020 wird die Zuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten für das Jahr 2020 auf 44.590 Euro angehoben. Das bedeutet, dass Bezieherinnen und Bezieher in diesem Jahr bis zu 44.590 Euro zur Rente dazuverdienen können, ohne dass die vorgezogene Altersrente gekürzt wird.

Die neue Hinzuverdienstgrenze gilt sowohl für Altersrentner, die neu in Rente gehen als auch für diejenigen, die bereits länger eine vorgezogene Altersrente erhalten.

Ab Erreichen des regulären Renteneintrittsalters von derzeit 65 Jahren und 9 Monaten kann ohnehin immer unbeschränkt hinzuverdient werden.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung ändert sich nichts beim Hinzuverdienst, ebenso nicht bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.

2. Hilfen für Selbstständige/Unternehmen

Soforthilfe Corona

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfe-Programm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.

Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.

Sollten Sie bereits eine Soforthilfe nach dem bayerischen Programm erhalten oder einen Antrag nach der bayerischen Soforthilfe gestellt haben, ist es wichtig, dass Sie in dem neuen elektronischen Antrag nicht den Differenzbetrag zwischen bislang beantragter oder erhaltener Soforthilfe beantragen, sondern den Gesamtbetrag Ihres seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses. Bewilligt und ausbezahlt wird Ihnen dann der Differenzbetrag.

Wir bitten Sie um Geduld. Unsere Bewilligungsstellen arbeiten mit Hochdruck rund um die Uhr. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an eingehenden Anträgen kann es jedoch zu Verzögerungen kommen. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir können Ihnen aber versichern: Jeder eingegangene Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet.

Definition zum Liquiditätsengpass:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Soforthilfe nur hier.

Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.

Höhe der Soforthilfe

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Antragsberechtigte

Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt:

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die
a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
und in beiden Fällen
b) ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
c) bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Antragstellung

Hier können Sie ab sofort Ihren Antrag für die Soforthilfe-Programme des Bundes bzw. des Freistaates Bayern ausschließlich online einreichen.

Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.

Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditäts­engpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Anträge, die Sie nach dem 31. März 2020 per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden gesendet haben, werden nicht mehr bearbeitet.

Nach der erfolgreichen Antragstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Leider kann es bei manchen E-Mail-Providern zu Problemen bei der Zustellung dieser Bestätigung kommen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anträgen keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags beantwortet werden können.

Ihr Antrag wird schnellstmöglich von der örtlich zuständigen Bewilligungs­behörde bearbeitet und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungs­behörde die Stadt München.

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

Zuständige Bewilligungs- und Vollzugsbehörden

Anträge können ausschließlich online gestellt werden. Wir bitten Sie, keine Anträge mehr per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden zu senden, da diese ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.

Regierungsbezirk Mittelfranken
Regierung von Mittelfranken
Tel.: 0981 53-1320
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Steuerliche Liquiditätshilfen

Ausführliche Information zu steuerlichen Liquiditätshilfen (Stand 6.4.2020) finden Sie unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/FAQ_Corona_Steuern.pdf

Unternehmenskredite

Die Förderbanken LfA und KfW helfen Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen. Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist die Bereitschaft der Hausbanken, die Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Um das Risiko der Hausbanken weiter zu vermindern, sind auch Bürgschaftsobergrenzen und Bürgschaftsquoten teilweise massiv erhöht worden.

Zur Sicherung der Liquidität kann insbesondere auf den Corona-Schutzschirm Kredit der LfA zugegriffen werden. Es ist ein Produkt mit hoher Risikoentlastung für die Hausbank (Haftungsfreistellung beträgt 90%) und besonders günstigen Endkreditnehmerzinsen. Er kann auch an Unternehmen ausgereicht werden, die derzeit Corona-bedingt nach EU-Definition als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind, sofern sie zum Stichtag 31. Dezember 2019 noch nicht in Schwierigkeiten waren. Zudem wurde die Antragstellung zur Tilgungsaussetzung vereinfacht.

Die KfW bietet beispielsweise Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite an. Zudem wurde ein KfW-Sonderprogramm 2020 aufgelegt. Unternehmen können bei ihrer Bank oder Sparkasse einen KfW-Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, sofern sie bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen werden nochmals verbessert.

Wichtiger Hinweis:
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hausbank, wenn Sie solche Darlehen in Anspruch nehmen wollen.

3. Hilfen für Unternehmungen im Bereich der Sozialgesetzbücher

Zur Unterstützung der von Einschränkungen im Kampf gegen eine unkontrollierte Ausbreitung des covid-19 Virus betroffenen Unternehmungen im Bereich der Sozialgesetzbücher hat der Bundesgesetzgeber Ende März 2020 das Sozialschutz-Paket verabschiedet.

Das Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.

  • Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken insbesondere Familien mit geringem Einkommen und Selbständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten.
  • Es wird eine Verordnungsermächtigung ins Arbeitszeitgesetz eingefügt, um arbeitsrechtliche Ausnahmeregelungen zu erlassen, die dazu beitragen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie sicherzustellen.
  • Die Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte wird gelockert. Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge werden im Rahmen eines besonderen Sicherstellungsauftrages durch Bund, Länder und Sozialversicherungsträger finanziell unterstützt, damit sie sich an Maßnahmen zur Bewältigung von Auswirkungen der Pandemie beteiligen. Diese Maßnahmen tragen dazu bei, die in der Krise relevante Infrastruktur zu stärken.

Mehr Informationen zum Sozialschutz-Paket auf https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/sozialschutz-paket.html;jsessionid=91929F1155FE47EDFB6106C4CCC23E54